Zwangsversteigerungen in Gütersloh
In Gütersloh sind aktuell 9 Immobilien-Zwangsversteigerungen gelistet. Dazu gehören weitere Immobilien, Häuser, Wohnungen, Grundstücke. Die Termine werden aus amtlichen Bekanntmachungen zusammengeführt und regelmäßig aktualisiert. Der mittlere ausgewiesene Verkehrswert liegt derzeit bei 360.000 €.
Aktuelle Immobilien und Termine
- zwei unbebaute in Gütersloh - 360.000 € - Der Termin Donnerstag, 06. August 2026, 11:30 Uhr wurde aufgehoben. - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
- unbebautes Grundstück in Gütersloh - 5.500.000 € - Der Termin Donnerstag, 17. September 2026, 09:00 Uhr wurde aufgehoben. - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
- Kfz-Stellplatz in Gütersloh - 206.000 € - Der Termin Donnerstag, 01. Oktober 2026, 11:30 Uhr wurde aufgehoben. - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
- zwei unbebaute in Gütersloh - 360.000 € - Der Termin Donnerstag, 15. Oktober 2026, 09:00 Uhr wurde aufgehoben. - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
- Einfamilienhaus in Gütersloh - 312.200 € - Donnerstag, 19. November 2026, 09:00 Uhr - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
- zwei unbebaute in Gütersloh - 360.000 € - Donnerstag, 19. November 2026, 14:00 Uhr - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
- Eigentumswohnung in Gütersloh - 96.400 € - Donnerstag, 03. Dezember 2026, 09:00 Uhr - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
- drei Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus in Gütersloh - 1.275.000 € - Donnerstag, 03. Dezember 2026, 11:00 Uhr - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
- Kfz-Stellplatz in Gütersloh - 206.000 € - Donnerstag, 03. Dezember 2026, 14:00 Uhr - Gütersloh in Nordrhein-Westfalen
Was Interessenten in Gütersloh wissen sollten
Welche Angaben finde ich hier?
Zu jedem Termin zeigen wir den amtlich genannten Verkehrswert, das Amtsgericht, den Versteigerungstermin und die verfügbaren Lageangaben. Zuständig ist derzeit unter anderem Gütersloh in Nordrhein-Westfalen.
Wie aktuell sind die Termine?
Die Liste wird regelmäßig mit den amtlichen Bekanntmachungen abgeglichen. Aufhebungen und Terminänderungen können kurzfristig erfolgen; verbindlich bleibt immer die Bekanntmachung des zuständigen Amtsgerichts.
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